Ehe, Familie und Erbschaft

Gerade in einem so persönlichen Bereich wie dem Ehe- und Familienrecht ist es wichtig, maßgeschneiderte, nachhaltige Lösungen zu finden, die von allen Beteiligten mitgetragen werden. Wir helfen Ihnen, mit der schwierigen Situation einer bevorstehenden Scheidung oder Trennung bestmöglich umzugehen, indem wir Sie über Ihre rechtliche Situation genauestens informieren. Selbstverständlich prüfen wir alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung – gerade bei Familienangelegenheiten kann ein behutsames, Streit vermeidendes Vorgehen oft der bessere Weg sein.

Zu unseren Kernkompetenzen zählt auch der Bereich Erbrecht und Verlassenschaftsabhandlungen: Unsere erfahrenen Experten unterstützen Sie bei der Regelung des Nachlasses zu Lebzeiten. Durch fachmännischen Rat lassen sich spätere Streitigkeiten oft vermeiden. Nach dem Tod eines Angehörigen stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite und wickeln Verlassenschaftsverfahren zuverlässig ab.

Folgende Experten beraten Sie in diesem Bereich

Mag.jur. Michael Waldbauer
Ehe
Scheidung
Unterhalt
Erbschaft
Dr.jur. Christina Kollar
Ehe
Scheidung
Unterhalt
Mag.Dr.jur. Katharina Gruber
Ehe
Scheidung
Unterhalt

Recht Aktuell

Obsorgeregelungen für den Todesfall sind unwirksam

In der Praxis taucht – insbesondere bei Personen, die allein mit der Obsorge betraut sind – immer wieder die Frage auf, ob es möglich ist, für den Fall des Todes eine andere Person mit der Obsorge zu betrauen. Aber auch bei Bestehen der gemeinsamen Obsorge kann sich diese Frage im Falle eines zeitgleichen Ablebens beider Elternteile stellen. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher sinngemäß auch für diesen Fall.

Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils

Nach dem Gesetz gilt die gemeinsame Obsorge – auch bei getrennt lebenden Eltern – als Regelfall. Ist jedoch ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge für das gemeinsame Kind betraut, kommen dem anderen Elternteil Informations- und Äußerungsrechte zu, die ihm – so die Intention des Gesetzgebers – die Ausübung seiner Verantwortung gegenüber dem Kind ermöglichen sollen. Nach dem Schrifttum soll das Informationsrecht gewährleisten, dass sich der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil vom Wohlergehen des Kindes überzeugen und am Heranwachsen des Kindes teilnehmen kann. Das Äußerungsrecht soll im Übrigen dazu dienen, dass sich dieser Elternteil auch in die Obsorge miteinbringen kann.