Nach dem strengen Frost im Winter drohen nun bei den ersten wärmeren Temperaturen vielerorts massive Frostaufbrüche auf den Straßen.
Doch bei wem liegt die Schuld, wenn es zu einem Unfall kommt?
Wo im Winter Wasser durch die defekte Oberfläche eines Straßenbelages eindringen konnte, entstehen durch den Wechsel von Frost- und Tauperioden Schlaglöcher. Das kann gefährliche Folgen für alle Straßenbenutzer mit sich bringen. Holpert man mit dem Auto über ein Schlagloch, können Reifen und Fahrwerk Schaden nehmen. Außerdem besteht die Gefahr, dass man die Lenkung verreißt bei dem Versuch, schnell auszuweichen. Besonders gefährlich sind Schlaglöcher für Motorrad- oder Fahrradfahrer.
Haftungsfrage bei Frostaufbrüchen und Belagsschäden
"Bei Frostaufbrüchen treffen sowohl den Straßenhalter als auch den Fahrzeuglenker besonde-re Verpflichtungen", sagt der ÖAMTC-Experte Dr. Hoffer.
- Für den Zustand einer mautfreien Fahrbahn haftet prinzipiell der Straßenhalter ? das sind meistens die Bundesländer und Gemeinden - oder ein von ihnen beauftragtes Un-ternehmen. Schadenersatz gibt es auf solchen Straßen aber nur dann, wenn dem Stra-ßenhalter grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Das trifft zum Beispiel zu, wenn ein Schaden schon vor längerer Zeit registriert worden ist, zu seiner Behebung aber nichts unternommen und nicht einmal der schadhafte Streckenteil abgesichert worden ist.
- Auf Mautstraßen haftet der Straßenhalter (bei den Autobahnen und Schnellstraßen die Asfinag) bereits bei leichter Fahrlässigkeit. "Ist im Sommer bereits absehbar, dass ein Straßenbelag den Witterungsbedingungen im Winter nicht standhalten wird, müs-sen Sanierungsmaßnahmen getroffen werden. Der allgemeine Hinweis, dass Repara-turarbeiten aufgrund von Schlechtwetter nicht durchgeführt werden konnten, reicht nicht aus", betont der ÖAMTC-Jurist. Passiert nämlich an einer schadhaften Stelle ein Unfall, muß der Straßenhalter beweisen, dass er alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen wie die Beseitigung der Gefahrenquelle oder zumindest deren Absiche-rung ergriffen hat.
Die Fahrweise ist dem Straßenzustand anzupassen.
Wer wegen eines Unfalles durch einen Frostaufbruch Schadenersatz fordern will, sollte eini-ges beachten. Prinzipiell sind Fahrzeuglenker verpflichtet, ihre Fahrweise dem Fahrbahnzu-stand anzupassen und Verkehrszeichen und Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten. "Nur wer den richtigen Sicherheitsabstand zum Vordermann einhält und auf Sicht fährt, ge-winnt ausreichend Zeit zum Reagieren". Kommt es dennoch zu einem Unfall, wird die Ein-haltung dieser Sorgfaltspflichten ausschlaggebend für das Maß des Mitverschuldens sein.
Weiters ist es zweckmäßig, nach einem Unfall Fotos vom Unfallort und der Fahrbahn zu ma-chen und den Namen und die Adresse von eventuellen Zeugen aufzunehmen. Außerdem sollte man im eigenen Interesse klären, ob sich an dieser Stelle bereits Schadensfälle infolge eines Frostaufbruches ereignet haben. Das kann man bei der Polizei erfragen und stärkt die eigene Position.
Um Unfällen vorzubeugen, ist es zudem wünschenswert, dass Lenker einen Frostschaden melden, sobald sie diesen entdeckt haben. Dazu wendet man sich an die Polizei oder die zu-ständige Straßenmeisterei.
Einen Tipp noch: Da die Versicherungen der Straßenhalter dazu neigen, Ersatzforderungen grundsätzlich abzulehnen, empfiehlt sich schon vor der Forderungsstellung eine Beratung durch einen erfahrenen Anwalt. Dieser bewertet auch die Chancen auf Durchsetzbarkeit.