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Verhalten am Schutzweg
In der aktuellen Entscheidung vom 14.07.2011 hat der OGH ausführlich zum Verhalten auf dem Schutzweg Regeln einerseits für den Fußgänger und andererseits für den Autofahrer klargestellt.
Im Anlassfall wurde ein Fußgänger von einem Pkw auf einem Schutzweg angefahren. Zum Unfallszeitpunkt herrschten trotz Straßenbeleuchtung aufgrund von Dunkelheit und Nieseln sehr schlechte Sichtverhältnisse, die Fahrbahn war nass. Der dunkel gekleidete Fußgänger ging zuerst einige Meter auf dem Gehsteig in Richtung des Schutzweges und betrat dann diesen. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte der Fußgänger das herannahende Fahrzeug erkennen können. Nachdem er bereits 2 Meter auf dem Schutzweg zurückgelegt hatte, kam es zum Zusammenstoß.

Grundsätzlich stellt der OGH fest, dass ein Fahrzeuglenker einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen hat.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung definiert der OGH das "überraschende Betreten eines Schutzweges". Ein solches liegt dann vor, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen mussten oder nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. "Unmittelbar vor" einem herannahenden Fahrzeug werde ein Schutzweg dann betreten, wenn dies so knapp vor diesem Fahrzeug geschieht, dass dessen Lenker ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich sei. Bei widrigen Umständen, wie Dunkelheit und Regen muss ein Fußgänger bevor er die Straße auf dem Schutzweg überquert die Verkehrslage sorgfältig prüfen und im Zweifel eher ungünstig beurteilen. Auch einem "bevorrechteten" Fußgänger ist es zuzumuten, nicht gleich "blind" den Schutzweg zu betreten.
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