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Die 30. KFG-Novelle
Autor: Mag. Letitzki (öAMTC)
Inhaltlich gestaltet sich die vorliegende Novelle (BGBl I 94/2009, 18.8.09) eher unspektakulär, der wesentliche Inhalt der vorliegenden Novelle beschränkt sich auf die Umsetzung aktueller EU-Richtlinien bzw. Anpassungen.
Inhaltlich gestaltet sich die vorliegende Novelle (BGBl I 94/2009, 18.8.09) eher unspektakulär, der wesentliche Inhalt der vorliegenden Novelle beschränkt sich auf die Umsetzung aktueller EU-Richtlinien bzw. Anpassungen. Die ursprünglich im Entwurf enthaltene Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, auch das Dach des Fahrzeuges von Schnee und Eis befreien zu müssen, wurde letztendlich leider nicht aufgenommen. Ebenso wenig die von uns vorgeschlagene und dringend notwendige Anpassung des § 4 KFG betreffend dem Verhältnis Fahrzeuggesamtgewicht ? höchstzulässige Achslasten einer Adaption um die höchstzulässigen Gewichte auch tatsächlich ausnutzen zu können. Mit der gesetzlichen Festlegung der Höchstgrenze des Aufwandersatzes für die Eingabe von Daten in die Genehmigungsdatenbank wird zwar eine Forderung des öAMTC umgesetzt, die nunmehrige Höhe von 180,-- entspricht jedoch nicht unserer Intention.
Die in der vorliegenden Novelle enthaltenen Neuerungen betreffend Mitwirkung des Fahrzeuglenkers bei Fahrzeugkontrollen, bzw. Kontrolle der Fahrzeuges an Ort und Stelle wurde trotz heftiger Kritik unsererseits umgesetzt, ebenso die massive Erhöhung des Verkehrssicherheitsbeitrages. Soweit bei den einzelnen Artikeln nicht anders angeführt, ist diese Novelle mit dem 19.8.09 in Kraft getreten.

1. Elektrofahrräder, § 1 Abs. 2a
Elektrofahrräder dürfen nunmehr eine maximale Motorleistung von 600 Watt und eine Höchstgeschwindigkeit von 25 Km/h aufweisen (statt bisher 400 Watt und 20 Km/h).

2. Zulässiges Gesamtgewicht Milchtransporte, § 4 Abs 7a
Das zulässige Limit für Milchtransportfahrzeuge wurde unter bestimmten Voraussetzungen auf 44t angehoben. Wir standen einer weiteren Durchlöcherung des grundsätzlichen 40 Tonnen Limits für LKW, insbesondere auch in Hinblick auf die aktuellen Diskussionen um die Gigaliner skeptisch gegenüber.

3. Verwendung von Blaulicht, § 20 Abs 1 lit. d
§ 20 wurde unformatiert und teilweise neu gegliedert, im Sinne der Klarheit und Verständlichkeit durchaus begrüßenswert. Generell kritisierten wir abermals, dass be-reits jetzt zu viele Fahrzeuge mit Blaulicht ausgestattet werden dürfen und die Erkenn-barkeit als Einsatzfahrzeug für die übrigen Verkehrsteilnehmer darunter leidet. Einsatz-fahrzeuge von Rettung, Polizei oder Feuerwehr gehen immer öfter im ?Blaulicht-Meer? unter.

4. Führen von Blaulicht, § 20 Abs 5 lit. c
In die taxative Aufzählung der Berechtigten wurden nun generell Rettungsdienst und der Bergrettungsdienst aufgenommen. Um endlich eine vollständige Regelung zu schaffen wäre sinnvoll gewesen, auch weitere Organisationen wie Wasserrettung, Höhlenrettung, uä. aufzunehmen, leider folgte man unserem Ansatz nicht. Diese Organisationen müssen daher weiterhin gesondert um Bewilligung ansuchen.

5. Demontage von Blaulicht, § 20 Abs 6a
Es wurde die verpflichtende Demontage von Blaulicht bei widerrufener Bewilligung verankert. Im Sinne der Eigentümer historischer Einsatzfahrzeuge (z. B. Feuerwehr) haben wir entsprechende Ausnahmen gefordert, leider ohne Erfolg. Gegen die Montage von Blauchlicht-Attrappen auf historischen Kraftfahrzeugen, mit denen kein Blaulicht ausgestrahlt werden kann, wird unter einem nichts einzuwenden sein.

6. Umsetzung der Rahmenrichtlinie ? Typengenehmigung, Kleinserien, Einzelgenehmigung, §§ 27a, 28c, 28d, 31a
Hier erfolgte die Umsetzung der EU-Typengenehmigungsrichtlinie, die neben Serienfahrzeugen nunmehr auch Kleinserien und Einzelgenehmigungen erfasst. Die rasche Umsetzung der Richtlinie ist auf jeden Fall begrüßenswert, wie bürgerfreundlich die Umsetzung der neuen Vorschriften durch die Behörden erfolgen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Insbesondere beim Eigenimport von im EUAus-land als Kleinserie oder einzeln genehmigten Fahrzeugen befürchten wir Probleme mit der Anerkennung durch die österreichischen Behörden.

7. Eingabe in Genehmigungsdatenbank - Aufwandsersatz, § 28b Abs 1a
Auf Grund zahlreicher Anfragen und Beschwerden unserer Mitglieder seit Einführung der Genehmigungsdatenbank über teilweise weit überhöhte Aufwandsabgeltungen, die von einzelnen Fahrzeugherstellern verlangt werden, haben wir bereits bei Einführung der Genehmigungsdatenbank eine gesetzliche verankerte Obergrenze des Aufwandersatzes gefordert. Letztendlich wurde diese nunmehr mit ? 180,00 festgesetzt, ein Betrag, der uns etwas überhöht erscheint, insbesondere, da viele Generalimporteure bereits jetzt deutlich unter dieser Grenze lagen. Mit ? 100,-- hätte man bei Eingabe eines kompletten Fahrzeugdatensatzes durchaus das Auslangen finden können, jetzt bleibt zu befürchten, dass diese Obergrenze zum generellen Fixbetrag mutiert und nur mehr ? 180,-- in Rechnung gestellt und damit Beträge eingehoben werden, die in keiner Relation zum tatsächlichen Aufwand stehen. Angesichts der Tatsache, dass seitens einzelner Hersteller bisher immer noch Beträge weit über ? 200,-- verrechnet wurden, jedoch zumindest ein kleiner Erfolg.

8. Dateneingabe durch Dienstleister, § 28 Abs 5b
Es wurde die Möglichkeit für sog. ?Grauimporteure? geschaffen, sich direkt an einen zur Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank ermächtigten Dienstleister zu wenden und sich somit den Weg über den Generalimporteur zu ersparen. In Sinne der Konsumenten könnte dies durchaus finanzielle Vorteile bringen.

9. Zulassungsschein im Scheckkartenformat, § 41a
Ursprünglich als 30. KFG Novelle vorgesehen, wird die Einführung eines sog. ?Chipkartenzulassungsscheines? nun nach Zusammenlegung mit der 31. KFGNovelle endlich umgesetzt. Wie schnell die neuen Formate tatsächlich für den Fahrzeuglenker erhältlich sein werden bleibt abzuwarten, da entsprechende Verordnungen noch ausständig sind. Das tatsächliche Inkrafttreten wird seitens des BMVIT mittels Verordnung festgelegt.

10. Verkehrssicherheitsbeitrag, § 48a Abs 3 und Abs 8a
Die Kosten für Wunschkennzeichen werden von bisher ? 145,-- auf ? 200,-- angehoben.
- Inkrafttreten 1. September 2009

Die Begründung mit Hinweis auf die seit dem Jahre 1989 eingetretene Geldentwertung (von ca. 40 %) vermag hier nicht zu überzeugen. Wie Pressemeldungen in den letzten Monaten zu entnehmen war, ist (möglicherweise aufgrund der wirtschaftlich ungünstigen Situation für viele Unternehmen) das Interesse gesunken, ein Wunschkennzeichen an einem Kraftfahrzeug zu führen. In Zeiten der Wirtschaftskrise eine besonders hohe Erhöhung vorzunehmen, wird unserer Ansicht nach dazu führen, dass es noch unattraktiver wird, ein Wunschkennzeichen zu beantragen. Viele private PKW-Besitzer werden überlegen, ob sie (umgerechnet!) nahezu öS 3.000,-- für (z.B.) ?Mausi1? künftig ausgeben wollen bzw. können.

11. Wunschkennzeichen, § 48a Abs 7 und 8
Wunschkennzeichen werden nun auch bei Abmeldung des Fahrzeuges/ Aufhebung der Zulassung innerhalb der generellen Frist von 15 Jahren auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu einem sechs Monaten für einen neuerliche Zulassung aufbewahrt. Wer also ein Fahrzeug mit Wunschkennzeichen abmeldet, kann das Kennzeichen für die nächsten sechs Monate reservieren lassen und das neue Fahrzeug wieder mit dem ?alten? Wunschkennzeichen zulassen.
- Inkrafttreten 1. Oktober 2010

12. Fahrzeugkontrolle an Ort und Stelle, § 58 Abs 1
Da sich der bisher im Gesetz enthaltene Begriff ?beim Betrieb betätigt werden? in der Verwaltungspraxis als zu eng erwiesen hat, wurde nun wörtlich der technische Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges in den Gesetzestext aufgenommen. Trotz heftiger Kritik unsererseits, die Kontrollen gemäß § 58 wieder auf den gesetzlichen Zweck der Vorschrift zurückzuführen, nämlich durch die Kontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit eine Gefährdung der Fahrzeuginsassen und der übrigen Verkehrsteilnehmer auszuschließen, wurde diese Bestimmung wie im Entwurf vorgesehen umgesetzt. Unserer Ansicht nach wäre ausreichend gewesen, den Betriebsbegriff weiter zu fassen und nicht nur auf die formelle Betätigung einzuschränken. Die ausdrückliche Verankerung des Begriffs ?Vorschriftsmäßigkeit? lässt leider zukünftig noch größere Schikanen der Fahrzeuglenker erwarten als bisher üblich, schon allein der Zeitaufwand für den Lenker und die durch die Kontrolle für diesen entstehenden Unannehmlichkeiten werden in keiner Relation zum ?Erfolg? stehen.

13. Gelbrote Warnleuchten, § 99 Abs 6 lit. n
Landwirtschaftlichen Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,60 m, oder mit montierten Geräten oder Maschinen, die mehr als 2,50 m nach vorne oder hinten ragen, dürfen nun gelbrote Warnleuchten verwenden.

14. Fahrzeugkontrolle ? Mitwirkung des Lenkers, § 102 Abs 11
Hier wurde die verpflichtende Mitwirkung des Fahrzeuglenkers bei Fahrzeugkontrollen verankert, und gleichzeitig bei ?Verweigerung? unterstellt, das Fahrzeug sei nicht verkehrs- und betriebssicher. Unserer Ansicht nach völlig überzogen, denn es müssen zumindest konkrete Bedenken bestehen, dass durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Die bloße Verweigerung der Mitwirkung an der Fahrzeugkontrolle durch einen Fahrzeuglenker, welche nicht zuletzt auch auf sprachliche Barrieren zurückzuführen sein kann, darf niemals die Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln zur Folge haben. Eine bloße formale praesumptio legis erachten wir für rechtswidrig und wird einer überprüfung durch den VfGH sehr wahrscheinlich nicht standhalten.

15. übungsfahrten ? Begleiter, § 122 Abs 2 Z 1 lit. d
Es können nunmehr auch zwei Jugendliche pro Jahr bei übungsfahrten begleitet werden, was durchaus eine Erleichterung für die Eltern mehrerer Kinder darstellt.

16. Organmandat, § 134 Abs. 3
Bei mit Messgeräten festgestellten überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 20 bis 30 Km/h können nunmehr Geldstrafen bis zu ? 00,00 sofort eingehoben werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 98 KFG (geregelt in § 58 KDV) umfassen sämtliche fahrzeugbezogene Limits wie zum Beispiel Höchstgeschwindigkeit für LKW über 3,5 t hzG, PKW im Anhängerbetrieb usw. In welchem Umfang die Behörden von dieser Ermächtigung Gebrauch machen werden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
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