Mit der 12. FSG-Novelle (BGBl. I Nr. 93/2009) erfolgte die lange diskutierte Verbesserung und Vereinfachung der Mopedausbildung.
Kernpunkte der Reform sind eine vereinheitlichte und um einen Praxisunterricht im Straßenverkehr ergänzte Ausbildung für Lenker von Mopeds, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, eine allgemeine Ausweis- und Ausbildungspflicht für alle ab dem 15. Lebensjahr sowie die gesetzliche Festschreibung des Lenkverbots für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge während der Entziehung der Lenkberechtigung. Alle Neuerungen treten mit 1. September 2009 in Kraft.
Betroffene Fahrzeugkategorien (§ 1 Abs 6)
Die neue Ausbildungsregelung und allgemeine Mopedausweispflicht gelten einheitlich für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bzw. Quads bis 45 km/h) und Invalidenkraftfahrzeuge. Nach wie vor ersetzt der Besitz einer Lenkberechtigung (egal welcher Klasse) das Erfordernis eines Mopedausweises. Die Altersgrenze von 24 hat aber keine Relevanz mehr.
Zugangsvoraussetzungen (§ 31 Abs 1)
Mindestalter Alle betroffenen Fahrzeugkategorien können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gelenkt werden. Personen unter 16 benötigen weiterhin die Einwilligungserklärung eines Erziehungsberechtigten.
Ausstellungshindernisse
Ein Ausweis darf nicht ausgestellt werden, wenn jemand bereits einen Mopedausweis [für die beantragte Fahrzeugkategorie] besitzt, wenn über den Antragsteller ein Lenkver-bot verhängt wurde, das noch aufrecht ist Da das Bestehen eines Lenkverbotes von der ermächtigten Institution nicht überprüft werden kann, hat der Antragsteller das Nichtvor-liegen dieses Hindernisses schriftlich gegenüber der ausstellenden Stelle zu bestätigen. Es ist empfehlenswert, auch eine Bestätigung darüber einzuholen, dass die betreffende Person noch nicht im Besitz eines anderen Mopedausweises ist.
Ex-lege-Lenkverbot (§ 24 Abs 1 FSG)
Wenn dem Antragsteller die Lenkberechtigung für die Klasse A, B oder F entzogen wurde, ist während aufrechter Entziehungsdauer das Lenken vierrädriger Leichtkraftfahr-zeuge unzulässig. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind lediglich Antragsteller, denen die Lenkberechtigung aufgrund nicht zeitgerechter Absolvierung der Mehrphasenausbildung oder die Klasse A aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken einspuriger Kraftfahrzeuge zusammenhängt, entzogen wurde.
ABER: Während des Entziehungszeitraums ist die Ausstellung eines Mopedausweises für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge dennoch nicht ausgeschlossen. Laut Ansicht des BMVIT darf die Ausstellung des Dokuments selbst bei Kenntnis von der Entziehung durch die ermächtigte Institution nicht verweigert werden (ebenso wie bei Kenntnis gesundheitlicher Defizite). Für Mopeds oder Invalidenkraftfahrzeuge ist die Ausstellung ebenso zulässig. Es ist allerdings möglich, dass die Führerscheinbehörde im Entziehungsbescheid auch ein Lenkverbot für diese Fahrzeuge verhängt. Dabei ist auf den Durchführungserlass zu § 32 hinzuweisen, wonach die Behörden dazu angehalten werden, bei Alkoholdelikten ab 0,8 jedenfalls ein Lenkverbot auch für Motor-fahrräder und Invalidenkraftfahrzeuge auszusprechen.
Ausbildung
Auch Inhalt und Umfang der Ausbildung wurden gleichgeschaltet. Erforderlich sind 6 Unterrichtseinheiten theoretische Schulung + Theorieprüfung, 6 Unterrichtseinheiten praktische Schulung am übungsplatz, 2 Unterrichtseinheiten praktische Schulung im öffentlichen Verkehr als Lenker Bei der Schulung im Straßenverkehr dürfen Instruktoren bzw. Fahrlehrer maximal zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten. Die ausreichende Fahrzeugbeherrschung ist ggü. dem Instruktor oder Fahrlehrer nachzuweisen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine vollwertige Praxisprüfung, weshalb ein Durchfallen auch nicht möglich ist. Das Training auf dem übungsplatz kann zugunsten einer längeren Schulung auf der Straße verkürzt werden, sofern die Gesamtdauer des Praxisunterrichts nicht weniger als acht Unterrichtseinheiten beträgt. Wird die Berechtigung für mehrere Fahrzeugkategorien gleichzeitig erworben, so muss das Praxistraining am übungsplatz mit jeder beantragten Fahrzeugklasse absol-viert werden. Gleiches gilt für den nachträglichen Erwerb einer Berechtigung füreine weitere Fahrzeugart (= Ausdehnung). Bei Erwerb mehrerer Berechtigungen ist das Training auf der Straße jedoch nur einmal zu absolvieren. Wenn eine der beantragten Berechtigungen jene für Motorfahrräder ist, hat die Ausbildung im Straßenverkehr jedenfalls auf diesem Fahrzeug zu erfolgen.
übergangsbestimmungen für die Ausbildung
Wer bereits einen Ausweis für Mopeds oder Invalidenkraftfahrzeuge nach der alten Rechtslage (vor 1. September 2009) besitzt, muss für eine Ausdehnung seiner Berechtigung auf vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge lediglich das sechsstündige Training auf dem übungsplatz absolvieren (§ 41 Abs 9 Z 1 lit a).
Wer eine Berechtigung für Microcars nach alter Rechtslage erworben hat, kann bis 1. September 2011 eine Ausdehnung auf Mopeds und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen. Nach Ablauf der zweijährigen übergangsfrist ist im Falle einer solchen Ausdehnung jedenfalls das Platztraining zu absolvieren (§ 41 Abs 9 Z 1 lit b). Mopedausweiswerber, die mit 1. September 2009 das 15. Lebensjahr vollendet haben oder es spätestens am 1. März 2010 vollenden und bereits mit der Ausbildung begonnen haben, erhalten den Ausweis nach den Bestimmungen der alten Rechtslage. Bewerber um einen Microcarausweis erhalten in diesem Fall auf Antrag auch eine Berechtigung für Mopeds und/oder Invalidenkraftfahrzeuge (§ 41 Abs 9 Z 2).
Ausweisausstellung
Wird die Ausbildung auf dem vom Antragsteller gewählten Fahrzeug (Moped, vierrädri-ges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug) erfolgreich absolviert, ist der Berechtigungsumfang des Ausweises auf die entsprechende Fahrzeugkategorie einzuschränken. Dies geschieht durch einen Vermerk auf der ersten Seite des Doku-ments mittels Stempels oder sonstigen Aufdrucks. NEU ist, dass auch bei einer Ausstellung eines Ausweises lediglich für Motorfahrräder ein diesbezüglicher Vermerk anzubringen ist. Handschriftliche Vermerke sind nicht zulässig. Werden gleichzeitig Berechtigungen für mehrere Fahrzeugkategorien erworben oder wird nachträglich eine Ausdehnung auf zusätzliche Fahrzeugarten vorgenommen, so wird nur ein gemeinsames Ausweisdokument ausgestellt, in dem alle Vermerke einzu-tragen sind. Nachträglich erworbene zusätzliche Berechtigungen können in bereits bestehende Ausweisdokumente mit eingetragen werden, sofern diese noch gültig im Sinne des § 14 Abs 4 zweiter Satz (d.h. alle Eintragungen noch leserlich, Lichtbild vorhanden und Besitzer darauf einwandfrei erkennbar) sind. Es ist also keine Neuausstellung erforderlich.
Trotz des unterschiedlichen Berechtigungsumfangs des Ausweisdokuments kommt es nicht zur Ausgabe neuer Drucksorten. Die bislang gebräuchlichen Mopedausweisformulare bleiben weiterhin in Geltung. Dies wird auch damit zu begründen sein, dass in absehbarer Zeit die Umsetzung der 3. EU-Richtlinie über den Führerschein zu erfolgen hat; da diese hinkünftig die Eintragung der Mopedberechtigung auf dem Scheckkartenführerschein vorsieht, wäre die interimistische Ausgabe neuer Ausweisfor-mulare unwirtschaftlich.
übergangsbestimmungen für die Ausweisausstellung
Wer glaubhaft macht, dass er vor 1. September 2009 zulässigerweise ein Moped gelenkt hat, ohne einen Mopedausweis zu besitzen (z.B. weil er älter als 24 Jahre war), erhält einen Ausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne weitere Voraussetzungen. Diese übergangsregelung endet mit 1. September 2011. An die Glaubhaftmachung werden keine höheren Anforderungen gestellt, also ins-besondere keine Nachweise. Eine schriftliche Erklärung des Antragstellers reicht aus. Auch wenn die übergangsfrist zum erleichterten Ausweiserwerb zwei Jahre beträgt, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass vor Ausstellung des Ausweises das Lenken von Motorfahrrädern nicht zulässig ist. In einem in Ausarbeitung befindlichen Erlass des BMVIT wird aber eine befristete Toleranzregelung enthalten sein, die eine erstmalige Betretung ohne Mopedausweis straffrei stellen soll.
Ermächtigte Institutionen (§ 31 Abs 3)
Zur Durchführung der praktischen Schulung auf dem übungsplatz und im öffentlichen Verkehr sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern im Kraftfahrbeirat vertreten, berechtigt. Geleitet werden die Schulungen von Fahrlehrern oder besonders geeigneten Instruktoren gem. § 4a Abs 6 (Mehrphaseninstruktoren). Letztere müssen für das Straßentraining über entsprechende Kenntnisse für Schulfahr-ten im öffentlichen Verkehr verfügen und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gem. § 116 Abs 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Die bestehenden Ermächtigungen zur Mopedausbildung bleiben nach Auskunft des BMVIT aufrecht und müssen nicht erneuert bzw. an die neue Rechtslage angepasst werden.