In den vergangenen Jahren häufen sich Entscheidungen zu verbotener Einlagenrückgewähr. Unerfreuliche Konsequenz ist meist eine Haftung der Geschäftsführer aber auch der Gesellschafter. Zur GmbH bestimmt § 82 GmbHG wörtlich, dass die Gesellschafter nur Anspruch auf den im Jahresüberschuss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn haben. Dabei wird neuerdings aber auch eine Bestimmung des UGB zu beachten sein, wenn die Gesellschafter über die Ausschüttung von Bilanzgewinn entscheiden und die Geschäftsführer die beschlossene Gewinnverwendung abwickeln.
Nach herrschender Ansicht bezieht sich die zuvor erwähnte Bestimmung des GmbHG hinsichtlich des Begriffes „Bilanzgewinn“ auf die unternehmensrechtliche Bilanzgliederung, konkret auf § 231 Abs 2 Z 25 UGB. In der Praxis wird der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn als diejenige Größe verstanden, die gefahrlos an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann.
Erstmals mit dem Geschäftsjahr 2016 muss aber Bilanzgewinn (einschließlich auflösbarer Rücklagen) in demjenigen Ausmaß erhalten bleiben, das den in der Bilanz ausgewiesenen, aktivierten latenten Steuern entspricht. Diese ergeben sich vereinfacht aus der Differenz zwischen unternehmensrechtlichem Ergebnis und steuerrechtlichen Einkünften, etwa wenn das Unternehmens- und Steuerrecht unterschiedliche Bewertungsvorschriften vorschreibt.
Gesellschafter wie auch Geschäftsführung werden bei der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung auf diese sich aus § 235 UGB ergebende Einschränkung achten müssen, weil insbesondere die Geschäftsführung bei Missachtung der zwingenden Bestimmungen des UGB riskiert, persönlich für unzulässig ausbezahlte Gewinne zu haften.