Telefonieren & Musik hören mit Kopfhörern beim Fahrradfahren erlaubt?

Jede/r Verkehrsteilnehmer/in weiß es, doch nur wenige halten sich daran: Während der Fahrt ist das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten! Durch fixe oder auch mobile Freisprecheinrichtungen soll sichergestellt werden, dass man während der Fahrt in seiner Konzentration nicht gestört wird und sich beide Hände am Steuer befinden. Ein in diesem Zusammenhang allerdings immer bedeutender werdendes und viel diskutiertes Thema ist das Musikhören und Telefonieren mit Kopfhörern beim Fahrradfahren.

Anders als für Autofahrer sind das Telefonieren und auch das Hören von Musik mit Kopfhörern für Radfahrer nicht ausdrücklich verboten. In Österreich befinden wir uns hiebei allerdings in einer Grauzone. Denn obwohl das Radfahren mit Kopfhörern nicht explizit unter Strafe gestellt ist, kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Anzeigen durch die Bezirkshauptmannschaften. Diese stützten sich dabei auf die Bestimmung des § 58 der Straßenverkehrsordnung, welche besagt, dass nur derjenige, dersich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag, ein Fahrzeug lenken darf.

Durch das Telefonieren und oftmals übermäßig laute Musikhören ist man unkonzentriert und werden viele Verkehrssituationen – wie bspw. Hupen anderer Verkehrsteilnehmer oder Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Sirene – durch die Ablenkung oft schwer bis gar nicht wahrgenommen. Bei Bemerken einer kritischen Situation ist man dann oft nicht mehr in der Lage, entsprechend zu reagieren und gefährdet man unter Umständen nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer.

Auch wenn das Telefonieren und Musikhören mit Kopfhörern beim Fahrradfahren grundsätzlich zwar erlaubt ist, wird allgemein die Verwendung von Modellen ohne Kopfhörer empfohlen.

Mit klaren Worten

Mag.jur. Verena Leimgruber

Das Telefonieren und Musikhören mit Kopfhörern beim Radfahren ist grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt, trotzdem kommt es in letzter Zeit in diesem Graubereich vermehrt zu Anzeigen. Die Behörden argumentieren dabei mit § 58 StVO, wonach man nur dann ein Fahrzeug lenken darf, wenn man sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der man ein Fahrzeug zu beherrschen und die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Auch wenn das Musikhören und Telefonieren während des Radfahrens grundsätzlich nicht verboten ist, empfiehlt sich – um der eigenen Sicherheit willen – eine Freisprecheinrichtung ohne Kopfhörer oder mit dem ach so dringenden Telefonat zuzuwarten.

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