Die Erhaltungspflicht gilt im MRG als jener Regelungsbereich, der durchaus vermieterfreundlich gestaltet ist. Eine notwendige, vom Vermieter zu übernehmende Erhaltungsmaßnahme liegt erst vor, wenn es sich um einen ernsten Schaden am Haus im Sinne eines für die Bausubstanz ernsten Mangel handelt oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für den Mieter droht. In allen übrigen Fällen trifft die Erhaltungspflicht an sich den Mieter. Sollte das MRG gar nicht oder nur teilweise anwendbar sein, lässt sich die Erhaltungsregelung weitestgehend frei gestalten, wobei der OGH die Bestimmung des MRG gerade in Fällen, in denen sich ein unternehmerischer Vermieter und ein Mieter als Konsument gegenüberstehen, als Mindestmaß heranzieht.
Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung des Mieters besteht nicht nur bei extremen oder lebensbedrohlichen Gefahren, sondern schon bei signifikanten Beeinträchtigungen. Gerade wenn bezüglich des jeweiligen Missstandes etwa gesetzliche Grenzwerte überschritten werden, ist dies als starkes Indiz für eine Gesundheitsgefährdung zu sehen.
Obwohl der OGH in der Entscheidung 5 Ob 110/15k noch festhält, dass die gesundheitsgefährdende Gefahr vom Mietgegenstand selbst ausgehen muss, weshalb etwa Straßenlärm nicht als Auslöser für eine Erhaltungspflicht in Frage kommt, sei dies bei zu hohen Raumtemperaturen im Sommer (konkret an heißen Tagen mehr als 30 C°, die einschlägige Arbeitsstättenverordnung erlaubt maximal 25 C° am Arbeitsplatz) nicht der Fall. Deshalb hält das Höchstgericht eine Erhaltungspflicht des Vermieters - wonach er etwa auf seine Kosten eine Klimaanlage einbauen müsste - im konkreten Fall durchaus für möglich, verlangt iaber noch ergänzende Erhebungen durch das Erstgericht.