Eigenkapitalersatz in der Krise

Mittlerweile reicht für die Gründung einer GmbH ein vorerst begünstigtes Stammkapital von € 10.000,00 aus, das darüber hinaus nur zur Hälfte aufgebracht werden muss. Dennoch benötigen die meisten Unternehmen schon von Beginn an weitaus mehr Kapital, etwa um notwendige Maschinen oder auch Ware anzuschaffen, das in Form eines Kredites beschafft wird und aufgrund der unzureichenden Bonität der Gesellschaft zumeist durch den Gesellschafter besichert werden muss.

Schon die anfängliche, notwendige und durchaus berechtigte Kreditaufnahme reduziert die Eigenkapitalausstattung oftmals auf weniger als 8%. Die errechnete Dauer, alle Verbindlichkeiten abzudecken, ist wegen eines in den ersten Jahren manchmal nur bescheidenen Gewinnes oder gar eines Verlustes meist mehr als 15 Jahre. Diese beiden Kennzahlen zeichnen die „Krise“ im Sinne des Eigenkapitalersatzgesetzes aus.

Für den Unternehmer erscheint dieser Zustand meist nicht als unmittelbar bedrohlich, zumal weder buchmäßige Überschuldung noch eine Liquiditätsklemme vorliegen.

Das Eigenkapitalersatzgesetz schreibt aber vor, dass ab Eintritt der Krise alle weiteren Finanzierungsmaßnahmen durch einen beherrschenden Gesellschafter solange gebunden bleiben, bis die Krise überwunden ist. Gleichgültig, ob der Gesellschafter selbst Kapital bereitstellt oder abermals einen Kredit bei der Bank durch eigenes Vermögen besichert, darf er auf seine Finanzierungsunterstützung keine Rückzahlung oder sonst einen Vorteil erlangen, bis die Krise überwunden ist. Gelingt dies nicht, muss er im Falle einer Insolvenz alle dennoch erhaltenen Vorteile zurückerstatten.

Die zunehmend strengen Bestimmung rund um die Kapitalerhaltung machen die GmbH zu einer in deren Komplexität oftmals unterschätzten Gesellschaftsform, weshalb es bei Gründung eines Unternehmens aber auch bei der fortwährenden Finanzierung in besonderem Ausmaß auf eine fundierte Beratung ankommt.

Mit klaren Worten

Mag.jur. Philip Paumgarten

Die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Gründung neuer Unternehmen zu fördern, sind durchaus zu befürworten. Der oftmals unzureichende Wissensstand der neuen Unternehmer in Bezug auf die durchaus komplexe Rechtsform der GmbH machen eine Beratung im Rahmen der Gründung unbedingt erforderlich. Dabei darf es – wie die Praxis manchmal zeigt – nicht nur auf die Frage einer Begrenzung der Haftung ankommen.

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