Rechtsschutzversicherung und Kostentragung

In der Beratungs- und Vertretungspraxis fällt auf, dass Mandanten immer wieder darüber verwundert sind, weshalb sie trotz bestehender Rechtsschutzversicherung mit Anwaltskosten belastet werden. Dieser Umstand kann verschiedene Gründe haben, welche im Regelfall entweder in der Versicherungspolizze selbst oder in den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zu suchen sind.

 

Ein häufiger Grund ist zunächst jener, dass der Sachverhalt als solcher nicht vom Versicherungsumfang umfasst und damit generell nicht gedeckt ist. Das ist für jedermann einleuchtend und führt damit nur selten zu Problemen.

 

Auf Unverständnis stößt die fehlende Kostentragung durch die Rechtsschutzversicherung aber mitunter dann, wenn zwar zunächst die Kostendeckung für den konkreten Sachverhalt bestätigt wird, in weiterer Folge jedoch nicht die gesamten Anwaltskosten von der Versicherung übernommen werden. Neben vereinbarten Selbstbehalten geht es hier oft um das Thema des „ortsansässigen Rechtsanwaltes“.

 

In den Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherungen findet sich im Regelfall eine Bestimmung, welche die freie Anwaltswahl des Versicherungsnehmers einschränkt. Im Falle der Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden werden nämlich lediglich die Kosten für einen Anwalt übernommen, der seinen Sitz an jenem Ort hat, wo das Verfahren in erster Instanz stattfindet, also „ortsansässig“ ist. Einem nicht „ortsansässigen“ Anwalt entsteht durch die Anreise an den Verfahrensort aber naturgemäß ein zeitlicher und finanzieller Mehraufwand. Diesem Mehraufwand wird in den geltenden Tarifbestimmungen durch einen Aufschlag gegenüber den Kosten eines „ortsansässigen“ Anwaltes Rechnung getragen. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen diesen Aufschlag aufgrund der erwähnten Bestimmung in den Versicherungsbedingungen meist nicht. Dies hat zur Folge, dass der tarifliche Aufschlag trotz grundsätzlich bestehender Rechtsschutzdeckung vom Versicherungsnehmer und Mandanten zu tragen ist.

 

Der OGH hat die Zulässigkeit dieser Beschränkung der freien Anwaltswahl erst kürzlich wieder bestätigt (OGH 19.11.2015, 7 Ob 200/15k).

Mit klaren Worten

Mag.Dr.jur. Katharina Gruber

Trotz bestehender Rechtsschutzversicherung kann die Beauftragung eines Anwaltes dazu führen, dass Sie als Mandant (gewisse) Kosten selbst tragen müssen. Die Gründe dafür sind vielfältig und liegen im Regelfall entweder in der Versicherungspolizze selbst oder in den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

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