Endlich ist er da – der langersehnte und wohlverdiente Urlaub! Zeit für einen Tapetenwechsel! Nach langer Vorbereitung und Organisation steht man dann endlich am Flughafen und möchte nur die schweren Koffer loswerden. Doch am Check-In-Schalter folgt dann die böse Überraschung…ungültige Flugtickets! Ein Alptraum für jeden Urlauber, der für ein über 70-jähriges Ehepaar Realität wurde. Eine Umbuchung auf den nächsten Tag war aufgrund der Strapazen nicht zumutbar; die Annahme eines neuen Angebots mit einem drei Tage späteren Abflugdatum aufgrund einer Erkrankung des Erstklägers nicht möglich. Ihre Urlaubsreise fiel schlussendlich ins Wasser und sie begehrten vom Reiseveranstalter die Rückerstattung des Reisepreises und Ersatzfür die entgangene Urlaubsfreude.
Dies hat der OGH in einer jüngst ergangenen Entscheidung (26.11.2015, 9 Ob 50/15) bestätigt und führte Folgendes dazu aus:
Leistungsstörungen bei Reiseveranstaltungsverträgen werden in § 31e Abs. 1 KSchG geregelt. Kann nach der Abreise ein erheblicher Teil der geschuldeten Leistung nicht erbracht werden, so hat der Reiseveranstalter auf seine Kosten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Reise weiter durchgeführt werden kann. Können keine dem Reisenden zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden oder werden sieaus triftigen Gründennicht akzeptiert, so kann der Reisende Wandlung geltend machen. Diese triftigen Gründe waren auch in diesem Fall aufgrund der mit einem Langstreckenflug mit sehr früher Abflugzeit verbundenen Strapazen und die Änderung des Reiseablaufs für die damals 70-jährigen Kläger zu bejahen.
Die Bestimmung des § 31e KSchG ergänzt dabei die allgemeinen Gewährleistungs- und Schadenersatzverpflichtungen des ABGB, da sie explizit auf die Bedürfnisse von Reisenden zugeschnitten ist. Dass die Rechtsfolgen auf eine„nach der Abreise“liegende Leistungsstörung abstellen, ist für die nach dem Leistungsstörungsrecht des ABGB maßgebliche Abgrenzung von Verzug und Gewährleistung nicht entscheidend. Wenn sich Flugtickets beim Einchecken als ungültig erweisen, kann nicht von der „Annahme als Erfüllung“ auch nur einer Teilleistung ausgegangen werden.
Zudem kann mit dem Verlassen des Wohnorts und dem Eintreffen am Flughaften am Check-In-Schalter noch nicht von einer „Abreise“ die Rede sein und gehörte dies offenkundig auch nicht zu dem vom Reiseveranstalter zu erbringenden Leistungsumfang. Da somit ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht wurde und Reiseveranstalter durch Ausstellen ungültiger Flugtickets das Verschulden trifft, besteht neben dem Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung gemäß § 31e Abs. 3 KSchG Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude.
Daneben sind jedoch auch die allgemeinen Verzugsregelungen des ABGB zu beachten. Danach stellt ein Personenbeförderungsvertrag mittels Luftfahrzeugen mit bestimmten Hin‑ und Rückflugterminen im Linienverkehr ein „relatives Fixgeschäft“ dar, da Natur und Zweck der vereinbarten Flugtermine schon im Allgemeinen erkennen lassen, dass der Reisende an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr hat. Das Wesen des Fixgeschäftsliegt darin, dass es bei Verzug automatisch – also ohne Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung – wegfällt. Besteht der Reisende jedoch auf die Leistung, wenn auch verspätet, so hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Aus dem Wunsch des Erstklägers nach einem Ersatzangebot war jedoch nicht das Festhalten am Vertrag abzuleiten.