Auch wenn man noch so viel Mühe in die Auswahl eines passenden Weihnachtsgeschenkes steckt, kann es doch passieren, dass man den Geschmack oder Bedarf des Beschenkten nicht ganz trifft. Wer dennoch nicht zu Gutscheinen oder Geldgeschenken greifen will, stellt sich deshalb vermutlich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten in einem solchen Fall bestehen.
Für die Beantwortung dieser Frage ganz wesentlich ist zunächst, ob der Geschenkkauf im Wege des Fernabsatzes (v.a. „online-shopping“) – andere Formen der Auswärtsgeschäfte bleiben in diesem Beitrag unberücksichtigt – oder in den Geschäftsräumen des Verkäufers stattgefunden hat.
Bei Fernabsatzgeschäften besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, das den Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Zu berücksichtigen ist, dass dieses Rücktrittsrecht nicht für alle potentiellen Weihnachtsgeschenke gilt; ausgenommen sind unter anderem Zeitungen und Zeitschriften, eigens angefertigte Waren, Freizeitbetätigungen mit einem bestimmten Termin (z.B. Konzert- oder Theaterkarten), Flug- und Bahntickets, Hotelbuchungen und Pauschalreisen sowie CDs und DVDs, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
Handelt es sich um einen „gewöhnlichen“ (in den Geschäftsräumen des Verkäufers) abgeschlossen Kaufvertrag, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe des Geschenkes. Das Umtausch- oder Rückgaberecht kann jedoch vertraglich vereinbart werden, so beispielsweise durch entsprechende Vereinbarung beim Vertragsabschluss oder wenn dies die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers vorsehen.
Da das vertraglich eingeräumte Umtausch- oder Rückgaberecht dem Käufer weitergehende Rechte einräumt, als vom Gesetzgeber vorgesehen, kann der Verkäufer dieses auch an Bedingungen knüpfen. So wird in vielen Fällen die Vorlage des Kassenbons oder die Einhaltung einer bestimmten Frist verlangt. Auch die häufig anzutreffende Vorgehensweise, dass bei einer Rückgabe lediglich eine Gutschrift ausgestellt wird, ist rechtlich zulässig, wenn dies entsprechend vereinbart wurde.
Wurde demgegenüber beim Kauf des Geschenkes keine Vereinbarung über ein mögliches Umtausch- oder Rückgaberecht getroffen, ist der Beschenkte auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Auch wenn die Praxis zeigt, dass viele Verkäufer im Sinne der Kundenfreundlichkeit agieren, empfiehlt es sich dennoch, das Umtausch- oder Rückgaberecht beim Kauf ausdrücklich zu vereinbaren und schriftlich, z.B. durch einen Vermerk auf dem Kassenbon, festzuhalten.