Neuregelungen im Namensrecht

Anlässlich der Novellierung des Kindschaftsrechts kommt es insbesondere auch im Namensrecht zu erheblichen Neuerungen. Die Wahl des gemeinsamen Familiennamens von Ehepartner und des Familiennamens von Kindern wird liberalisiert und insbesondere in Bezug auf Doppelnamen flexibler als bisher gestaltet.

Folgende wesentliche Neuerungen sollen voraussichtlich am 1.2.2013 in Kraft treten:

  • Ehegattendürfen (einmalig) einengemeinsamenFamiliennamen bestimmen. Die Bildung des gemeinsamen Namens ist dabei überaus flexibel.

Gewählt werden kann der Familienname eines Ehegatten, bei einem Doppelnamen dieser oder auch nur ein Teil davon.

Der  Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname wird, kann wie bisher seinen Namen (im Fall eines Doppelnamens einen Teil davon) voran- oder nachstellen.

Insgesamt darf ein gebildeter Name aber nicht mehr als zwei Namensteile enthalten. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu trennen.

Weiters kann auch ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname bestimmt werden.

Dazu ein Bsp:    Aus Eva Lustig und Bernd Immer könnte der Familienname Eva und Bernd Immer-Lustig gebildet werden.

Handelt es sich bei den bisherigen Namen der Ehegatten um einen oder auch zwei Doppelnamen, kann der gemeinsame Doppelname aber auch aus jeweils einem  Bestandteil der Doppelnamen gebildet werden.

Die verwendeten Namensteile und die Reihenfolge sind dabei beliebig, müssen aber für beide Ehegatten gleich sein.

Dazu ein Bsp:   Aus Eva Winkler-Mond und Bernd Huber-Schein könnten etwa Eva und Bernd Mond-Schein oder auch Winkler-Huber usw. werden.

Bestimmen die Ehegattenkeinen gemeinsamenFamiliennamen, behalten sie ihre bisherigen Namen bei.

  • Füreingetragene Partnerergibt sich keine Änderung. Diese behalten – wie bisher – ihrenbisherigen Namenbei.

 

  • Kindererhalten dengemeinsamenFamiliennamen der Eltern. Die Eltern dürfen aber auch den Doppelnamen eines Elternteils, der aus dem gemeinsamen Familiennamen und dem bisherigen Namen dieses Elternteils gebildet wurde, zum Namen des Kindes bestimmen.

Dazu ein Bsp:    Haben Eva Lustig und Bernd Immer die Namen Eva Immer-Lustig und Bernd Immer bestimmt, können sie ihr Kind Willi Immer oder aber auch Willi Immer-Lustig nennen.

Es kann aber auch sein, dass eskeinen gemeinsamenFamiliennamen  gibt, etwa weil das Kind unehelich ist oder die bisherigen Namen der Eltern bei der Eheschließung beibehalten wurden. In diesem Fall erhält das Kind mit der Geburt den Familiennamen der Mutter - und nicht wie bisher des Vaters! Hat die Mutter einen Doppelnamen, erhält das Kind diesen.

Davon abweichend kann jedoch

-        der Name eines der Eltern (bei einem Doppelnamen der ganze Name oder auch nur ein Bestandteil daraus)

oder

-          ein aus den Namen beider Eltern gebildeter Doppelname

als Familienname des Kindes bestimmt werden.

Dazu ein Bsp:    Das Kind von Eva Winkler-Mond und Bernd Huber (die Eltern sind unverheiratet) kann den Namen Willi Winkler, Willi Mond, Willi Huber oder aber Willi Winkler-Mond, Willi Mond-Huber und Willi Winkler-Huber tragen.

 

Wie bei den Eltern darf der Name des Kindes höchstens aus zwei Teilen bestehen. Doppelnamen sind zudem mit einem Bindestrich zu trennen.

 

Diese namensrechtlichen Bestimmungen sollen aber erst ab 01.04.2013 anzuwenden sein, wobei es auf den Zeitpunkt der Eheschließung bzw. der Beurkundung der Geburt ankommt. Ab 01.09.2013 sollen diese neuen Bestimmungen aber auch bei „Altfällen“ zur (einmaligen) Namensänderung berechtigen.

Mit klaren Worten

Dr.jur. Christina Kollar

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