Update zum Artikel Grundstücksschenkungen werden teurer

Nach heftiger Kritik im Zuge des Begutachtungsverfahrens hat die Justizministerin eine wesentlich entschärfte Version des ursprünglichen Gesetzesentwurfes vorgelegt. Der neue Entwurf wurde bereits vom Ministerrat beschlossen und ist am 30.10.2012 beim Nationalrat eingelangt.

 

Zwar ändert sich am Grundsatz, dass künftig auch bei unentgeltlichen Eigentumsübertragungen an Liegenschaften der Verkehrswert für die Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühr heranzuziehen ist, nichts, doch werden die Ausnahmeregelungen deutlich ausgedehnt. Während es nach dem bisherigen Gesetzesentwurf erforderlich war, dass die Liegenschaft dem nahen Angehörigen zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient und dieser schon bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, entfallen nunmehr diese zusätzlichen Voraussetzungen. Damit ist nach dem derzeitigen Entwurf in folgenden Fällen weiterhin der dreifache Einheitswert (maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts) heranzuziehen:

 

1)

Übertragungen im Familienkreis (dazu zählen Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten, sofern   Letztere einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder sowie deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner und schließlich Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers)

2)

Übertragungen von Liegenschaften in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (z.B. Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen und Spaltungen)

Da die Ausnahmeregelungen damit sehr weit gefasst sind, wird in den meisten Fällen bei der Berechnung der Grundbuchseintragungsgebühr weiterhin auf den dreifachen Einheitswert abzustellen sein. Allerdings ist zu beachten, dass bereits bei der Eingabe eine allenfalls geltende Ausnahmeregelung zu bezeichnen ist, um in deren Genuss kommen zu können. Darüber hinaus sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, die Anwendbarkeit einer Ausnahmeregelung zu bescheinigen.

 

Abweichend vom ursprünglichen Entwurf kommt es jetzt bei der Frage, ab wann die neuen Bestimmungen anzuwenden sind, auf den Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe bei Gericht (und nicht auf den Eintragungszeitpunkt) an. Eingaben bis 31.12.2012 unterfallen daher noch der bisherigen gesetzlichen Regelung.

Es empfiehlt sich daher jedenfalls, sich von einem Rechtsanwalt beraten und unterstützen zu lassen. Hierfür stehen wir Ihnen mit unserem Fachwissen gerne zur Verfügung.

Mit klaren Worten

Mag.Dr.jur. Katharina Gruber

Nachdem die ursprünglich geplante Neuregelung der Grundbuchseintragungsgebühr auf breite Ablehnung gestoßen ist, wurden in einem erst kürzlich dem Nationalrat vorgelegten überarbeiteten Entwurf die Ausnahmeregelungen erheblich ausgeweitet.

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