Wesentliche Änderung ist, dass das Abschöpfungsverfahren, das bislang eine Restschuldbefreiung erst nach 7 Jahren und Erreichen einer Quote von zumindest 10% vorsieht (mit Ausnahmen), soll in Zukunft nur noch 3 Jahren andauern und keine mindestens zu erreichende Quote vorsehen.
Außerdem soll die Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens beseitigt werden. Bislang musste im ersten Schritt ein Zahlungsplan angeboten werden und stand ein Abschöpfungsverfahren erst nach einer Ablehnung des Zahlungsplanes offen. Zukünftig soll das Abschöpfungsverfahren neben den Zahlungsplan treten und steht es dem Schuldner frei, eine von zwei möglichen Varianten zur Entschuldung zu wählen.
Das Abschöpfungsverfahren wird auch deshalb attraktiver, weil eine Änderung der Bestimmungen zum Zahlungsplan (das Einkommen der nächsten 5 Jahre hat Grundlage zur Berechnung der Quote zu sein, die Zahlungsfrist darf 7 Jahre nicht übersteigen) nicht vorgesehen ist.
Festzuhalten ist, dass bislang ein zur Begutachtung aufliegender Ministerialentwurf noch nicht vorliegt. In welcher konkreten Form das Schuldenregulierungsverfahren schlussendlich eine Änderung erfährt und ab wann unter welchen Konditionen eine Entschuldung möglich sein wird, bleibt noch abzuwarten.