Noch vor wenigen Jahren wurden formale Fragen rund um die Gewinnausschüttung aus einer GmbH eher stiefmütterlich behandelt, bis die Sozialversicherungträger unter Hinweis auf das im GmbHG verankerte Vollausschüttungsgebot mangels anderslautendem Gesellschafterbeschluss eine Vollausschüttung unterstellt haben; mit der Konsequenz, dass der ausgewiesene Bilanzgewinn als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung des Gesellschafters herangezogen wurde; selbst wenn er nicht ausbezahlt worden ist.
Um die Unterstellung einer vollständigen Ausschüttung des Bilanzgewinnes zu vermeiden, wurde der Gesellschaftsvertrag in der Praxis um eine Klausel ergänzt, wonach die Gewinnausschüttung einer Beschlussfassung durch die Gesellschafter vorbehalten ist und mangels Beschluss der Bilanzgewinn zur Gänze auf neue Rechnung vorgetragen wird.
In einer aktuellen Entscheidung stellt der Oberste Gerichtshof nun klar, was in der gesellschaftsrechtlichen Beratung längst Standard sein sollte: Auch eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung muss im Gesellschaftsvertrag verankert werden. Ansonsten nämlich ist eine Gewinnverwendung nur im Verhältnis der Beteiligungen zueinander möglich. In der Praxis kann eine davon abweichende Gewinnausschüttung aber durchaus erwünscht sein; etwa wenn der Bilanzgewinn auf die besonderen Verdienste eines Gesellschafters zurückzuführen ist oder anlässlich seines Ausscheidens eine Abfindung bezahlt werden soll; ohne dass die übrigen Gesellschafter deren Anteil am Bilanzgewinn ausbezahlt haben wollen.