Bankkonto für jeden Konsumenten

Aufgrund einer Richtlinie der EU muss allen Personen, die sich rechtmäßig im EU-Raum aufhalten, ein einfaches Bankkonto zur Verfügung stehen, um den eigenen Zahlungsverkehr abwickeln zu können. Österreich hat diese Richtlinie im Sommer dieses Jahres umgesetzt.

Die Kosten für dieses „Basiskonto“ dürfen maximal € 80,-- im Jahr betragen. Für besondere Personengruppen, die mittels Verordnung des Sozialministers bestimmt werden, sind die Kosten mit € 40,-- im Jahr begrenzt. Dazu zählen laut der am 18.09.2016 in Kraft getretenen Verordnung etwa Bezieher einer Mindestsicherung, Studierende mit Anspruch auf Studienbeihilfe, Lehrlinge, Personen, die sich in einem aufrechten Schuldenregulierungsverfahren (oder anschließendem Abschöpfungsverfahren bzw. innerhalb der Zahlungsfrist eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes) befinden sowie schließlich auch Personen, die Leistungen wie etwa Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unterhalb des Richtsatzes bzw. einen Pensionsbezug samt Ausgleichszulage erhalten. 

Das Basiskonto muss alle grundlegenden Funktionen eines üblichen Bankkontos aufweisen; eine Überziehung ist allerdings nicht möglich.

Mit klaren Worten

Mag.jur. Philip Paumgarten

Der Anspruch auf ein Basiskonto, dessen Kosten gerade für bestimmte bedürftige Personengruppen in vertretbarer Höhe begrenzt sind, musste auf EU-Ebene und nunmehr auch in Österreich gesetzlich fixiert werden, weil es in der Praxis für manche Personen – etwa anlässlich eines Insolvenzverfahrens – meist äußerst schwierig war, bei einem Kreditinstitut ein einfaches Bankkonto zu erhalten; selbst wenn mangels möglicher Überziehung für das Kreditinstitut de-facto kein Risiko bestanden hat. Ohne Bankkonto wiederum ist man im heutigen Wirtschaftsleben starken Benachteiligungen und teilweise auch Diskriminierungen ausgesetzt.

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